Aufzeichnungspflicht

Austretendes Kältemittel trägt zum Treibhauseffekt bei. Aufzeichnungen über nachgefülltes bzw. entsorgtes Kältemittel sowie Nachweise über die jährlichen Dichtheitsprüfungen sind vom Betreiber sorgfältig zu archivieren und auf Verlangen einer Aufsichtsbehörde vorzulegen. Alle geltenden nationalen Vorschriften sind zu beachten.